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Internationaler Erblasser: Testamentsvollstrecker erhält Zeugnis

Sachlage

Eine deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Südafrika verfasste zwei Testamente. Im ersten Testament aus dem Jahr 2006 bestimmte sie ihre Nichten zu Erben ihres Vermögens in Deutschland. In einem zweiten Testament aus dem Jahr 2011 ernannte sie einen Bekannten zum “Executor” und regelte den gesamten Nachlass ohne Einschränkung auf deutsches Vermögen.

Nach dem Tod der Frau beantragte der Bekannte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für das in Deutschland befindliche Vermögen. Die Nichten widersprachen dem Antrag.

 

Gerichtliche Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten des Bekannten und erteilte ihm das Testamentsvollstreckerzeugnis. Die Erblasserin habe ihn wirksam zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dies gelte auch für das in Deutschland befindliche Vermögen, da die Erblasserin im Testament keine Beschränkung auf ein bestimmtes Land vorgenommen habe.

 

Begründung des Gerichts

Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Punkte:

Die Erblasserin habe den Bekannten wirksam zum Executor eingesetzt. Der Begriff “Executor” sei zwar im deutschen Erbrecht nicht gebräuchlich, entspreche aber im Wesentlichen dem Begriff des Testamentsvollstreckers.

Keine Beschränkung auf deutsches Vermögen: Die Erblasserin habe den Executor nicht auf die Verwaltung des in Deutschland befindlichen Vermögens beschränkt. Daraus folge, dass der Executor auch für das in Deutschland befindliche Vermögen zuständig sei.

Aufgaben des Executors: Die Aufgaben des Executors entsprächen im Wesentlichen den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht. Der Executor sei daher berechtigt, auch das in Deutschland befindliche Vermögen der Erblasserin zu verwalten.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung des Gerichts ist nicht unumstritten. In Rechtsprechung und Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Gleichsetzung eines im Ausland eingesetzten “Executors” mit einem deutschen Testamentsvollstrecker.

 

Fazit

Die Abwicklung von Erbschaften mit internationalem Bezug kann komplex sein. Im Einzelfall ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert, um die rechtlichen Folgen eines Testaments zu klären und die Erbauseinandersetzung korrekt abzuwickeln.

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