Was passiert im Erbfall?
Nach dem Tod einer Person stellt sich die Frage, wer ihr Erbe wird. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, bestimmt dieser die Erbfolge. Liegt keine Verfügung vor, greift die gesetzliche Erbfolge.
Muss eine Erbschaft angenommen werden?
Nein, niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, muss dies innerhalb einer Frist tun. Nutzt der Erbe den Nachlass, z. B. durch den Verkauf von Gegenständen oder das Begleichen von Schulden, gilt das Erbe als angenommen. Wird die Frist versäumt, erfolgt eine automatische Annahme.
Wie funktioniert die Ausschlagung?
Frist:
Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erklärt werden. Befand sich der Erblasser oder Erbe im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate.
Form:
Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar erfolgen. Eine einfache schriftliche Erklärung ist nicht ausreichend.
Minderjährige Erben:
Ist der Erbe minderjährig oder geschäftsunfähig, müssen gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern oder Vormund) die Ausschlagung vornehmen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. In einigen Fällen ist eine Genehmigung des Familiengerichts notwendig.
Welche Folgen hat eine Ausschlagung?
Ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, gilt rechtlich als hätte er sie nie erhalten. Das Erbe fällt an den nächstberechtigten Erben. Gibt es keine weiteren Erben, geht der Nachlass an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt lebte.
Ist eine Ausschlagung widerrufbar?
Ja, eine Anfechtung ist möglich, wenn sich der Erbe über den Nachlass geirrt hat – z. B. wenn unerwartete Schulden oder unbekannte Vermögenswerte auftauchen. Die Anfechtungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Anfechtung muss beim Nachlassgericht oder über einen Notar erklärt werden. Eine rechtliche Beratung ist in solchen Fällen sinnvoll.
Welche Kosten fallen für die Ausschlagung an?
Mindestgebühr:
Die Beurkundung kostet mindestens 30 €, selbst wenn kein Vermögen vorhanden ist.
Höhere Gebühren:
Falls ein positiver Nachlass besteht, richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Erbes.
Kostenübernahme:
Die Antragsteller tragen die Kosten selbst. Sind mehrere Erben beteiligt, können sie die Gebühren aufteilen, sofern sie die Ausschlagung gemeinsam beantragen.